Bekanntmachung - Anhörung innerhalb des Rechtsverordnungsverfahrens zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Suhl von der Talsperre Ettenhausen bis zur Mündung in die Werra

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz beabsichtigt, für das Fließgewässer Suhl von der Talsperre Ettenhausen bis zur Mündung in die Werra auf Teilen der Gemarkungen Lindigshof, Burkhardtroda, Marksuhl, Wünschensuhl, Fernbreitenbach, Hausbreitenbach, Herda, Berka a. d. Werra, Gerstungen und Untersuhl das Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes erfolgt gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.

Nach § 66 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) wird Folgendes bekannt gegeben:

Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Karten (Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS, und Kartenblätter im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf ALKIS) liegen vom

14. April bis einschließlich 13. Mai 2020

in folgenden Behörden während der Sprechzeiten zur allgemeinen Einsicht für jedermann aus:

Einheitsgemeinde Gerstungen, Bauverwaltung, Wilhelmstraße 45, 99834 Gerstungen

Dienstag       9:00-12:00 Uhr/14:00-18:00 Uhr

Donnerstag  9:00-12:00 Uhr/14:00-15:30 Uhr

Freitag          9:00-12:00 Uhr

Etwaige Bedenken gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf können bis einen Monat nach Ablauf der oben angegebenen Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Str. 1 in 99423 Weimar, Zimmer 1809 zu folgenden Dienststunden vorgebracht werden:

Montag - Donnerstag       von 8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
Freitag                               von 8:30 - 12:00 Uhr.

Verspätet eingehende Einwendungen können bei dem Erlass der Rechtsverordnung unberücksichtigt bleiben. Wer fristgemäß Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, wird über die Gründe unterrichtet.

Durch Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Dieser Bekanntmachungstext wird auch auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/service/amtliche-bekanntmachungen/  veröffentlicht.

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Weimar, den 14. Februar 2020

Im Auftrag

H.-Günter Breitbarth

Abteilungsleiter 5

Wasserrechtlicher Vollzug