Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

vom 13. Februar 2021

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport und die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie haben heute die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung am 15. Februar 2021 gewährleistet.


Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Thür­IfSGZustVO verordnet das Ministerium für Ar­beit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

 

Artikel 1

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Allgemeines

§   1    Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§   2    Zuständigkeiten und Verfahren

§   3    Betretungs- und Teilnahmeverbot

§   4    Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

§   5    Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement

 

Zweiter Teil

Kindertagesbetreuung, Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII, Schulbetrieb

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§   6    Infektionsmonitoring

§   7    Melde- und Dokumentationspflichten

§   8    Einschränkung des Betreuungsumfangs

§   9    Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

Zweiter Abschnitt

Kindertagesbetreuung

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen

§ 10   Mindestabstand

§ 11   Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 12   Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

§ 13   Kindertagespflege

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 14   Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün“

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 15     Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II“

§ 16     Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II“

§ 17     Gruppenbildung und Betreuungssettings während der Phase „Gelb II“

§ 18     Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase „Gelb II“

§ 19     Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“

§ 19a   Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“

Vierter Unterabschnitt

Schließung von Einrichtungen

§ 20   Notbetreuung während der Phase „Rot“

§ 21     Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“

Dritter Abschnitt

Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen

§ 22      Mindestabstand

§ 23     Ganztägige Betreuung

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 24   Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 während der Phase „Grün“

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 25   Einschränkung des Betriebs während der Phase „Gelb“

§ 26     Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb“

Vierter Unterabschnitt

Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in sonstigen Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII

§ 27     Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG während der Phase „Rot“

§ 28     Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“

Vierter Abschnitt

Schulbetrieb

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen für den Schulbetrieb

§ 29   Häusliches Lernen

§ 29a  Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen

§ 30     Schutzausrüstung für Personal

§ 30a   Versetzte Unterrichts- und Pausenzeiten

§ 31   Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung

§ 32   Bildungsunterstützende Angebote während der Schulferien

§ 33   Schulträger und Träger der Schülerbeförderung

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 34   Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase „Grün“

§ 35 Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün“

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 36     Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Gelb I“

§ 37   Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“

§ 38   Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“

§ 39   Ferienbetreuung oder Ferienangebote in Stufe während der Phase „Gelb II“

§ 40     Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen in Stufe während der Phase „Gelb II“

§ 41   Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“

Vierter Unterabschnitt

Schließung von Schulen

§ 42   Ausnahmen von der Schließung während der Phase „Rot“

§ 43   Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot“

Dritter Teil

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, der ambulanten Hilfen zur Erziehung und des Kinderschutzes

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 44   Dokumentations- und Meldepflichten

Zweiter Abschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 45   Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Grün“

Dritter Abschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 46   Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb“

Vierter Abschnitt

Infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten

§ 47   Zulässige Angebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes während der Phase „Rot“

Vierter Teil

Organisierter Sportbetrieb

§ 48   Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“

§ 49     Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“

§ 50     Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot“

§ 51     Dokumentations- und Meldepflichten

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

§ 52     Einschränkung von Grundrechten

§ 53     Gleichstellungsbestimmung

§ 54     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,
sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen.
Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.

(2)   Diese Verordnung trifft Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten. 

(3)   Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.

(4)   Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

(5)   Im Sinne dieser Verordnung ist

Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
(6)   Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen sind, werden grundsätzlich unterschieden in

1.    den Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz während der Phase „Grün“,

2.    den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz während der Phase „Gelb“ und

3.    die Schließung von Einrichtungen oder Sportanlagen, Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten während der Phase „Rot“.

Ein eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz kann in Abhängigkeit von Ort und Umfang des Infektionsgeschehens für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 unterschiedliche Ausprägungen annehmen. In Phase:

„Gelb I“ sind auf Anordnung des Ministeriums das pädagogische Personal staatlicher Schulen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, von der Präsenzpflicht befreit,
„Gelb II“ gelten auf Anordnung des Ministeriums einrichtungsbezogene, regionale oder landesweite Maßnahmen, die zu einer Einschränkung des Betreuungsumfangs in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie des Umfangs des Unterrichts in der Schule (Präsenzunterricht) führen können,
„Gelb III“ ergreift die betroffene Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 Maßnahmen für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung bestätigt wird.
§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren

(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.

(3) Eine landesweite, zeitlich befristete Schließung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird von der obersten Gesundheitsbehörde und dem Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.

(4)   Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, sind regelmäßig und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch verhältnismäßig sind.

(5)   Anordnungen nach Absatz 2 und Schließungen nach Absatz 3 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.

(6)   Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es den Trägern oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Ermessenspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot

(1)   Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.

(2)   Sind bei Schülern oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.

(3)   Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(4)   Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für

positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;
Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
Kontaktpersonen nach Absatz 3 Satz 1 frühestens 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zur infizierten Person; dieser Zeitraum kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ausfällt.
Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Satz 3 und 4 gilt auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.

(6)   Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

§ 4 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

(1)   Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(2)   Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.

(3)   Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 und 2 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 5 Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement

In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 findet ein Kontaktmanagement statt. Vorrangig sollen, um die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern, alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken. Darüber hinaus müssen alle relevanten Kontakte zuverlässig und umfassend dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.

 

Zweiter Teil
Kindertagesbetreuung, Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII, Schulbetrieb

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Infektionsmonitoring

(1)   Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.

(2)   Die Meldung nach Absatz 1 umfasst

zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,
die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,
eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie
die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(3)   Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.

(4)   Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie das Personal stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und Tagesgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit jungen Menschen der Einrichtung besteht. Die Einzelheiten regelt das Ministerium.

(5)   Schüler können, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückkehr in den Präsenzunterricht, freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen. Den Kreis der berechtigten Schüler legt das Ministerium fest.

§ 7 Melde- und Dokumentationspflichten

(1)   Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.

(2)   Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

(3)   Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.

(4)   Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

(5)   Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese

für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.
Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 8 Einschränkung des Betreuungsumfangs

Der Anspruch der Kinder auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und der Schüler auf Betreuung und Förderung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung wird durch Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung eingeschränkt. Art und Umfang der aufgrund dieser Maßnahmen eingeschränkten Betreuung legen der Träger oder die Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.

§ 9 Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

Alle Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach einem Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz erfolgen soll, und dieses bei Anlass zu aktualisieren. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.

 

Zweiter Abschnitt

Kindertagesbetreuung

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen

§ 10 Mindestabstand

In Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.

§ 11 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

Abweichend von § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021(BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 3 Ausnahmenfür die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 12 Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. April 2021 und 15. Juli 2021 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 13 Kindertagespflege

Die §§ 10 bis 12, 14 und 18 Abs. 3 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.

 

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 14 Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün“

Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz in regulärer Art und Weise unter Beachtung der im Hygieneplan des Ministeriums und in dieser Verordnung genannten primären Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet.

 

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 15 Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II“

Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Kindertageseinrichtungen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt in eingeschränkter Form unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sowie des jeweils aktuellen Hygieneplans für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz des Ministeriums. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG ist eingeschränkt.

§ 16 Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II“

(1)   Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz halten die Kindertageseinrichtungen ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von mindestens acht Stunden ist anzustreben.

(2)   Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.

(3)   Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlich zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungszeit nach Absatz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.

§ 17 Gruppenbildung und Betreuungssettings während der Phase „Gelb II“

Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz hat die Leitung der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, dass die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen, die in gleichbleibender Zusammensetzung betreut werden, stattfindet. Die Betreuung erfolgt durch stets dasselbe pädagogische Personal. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 18 Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase „Gelb II“

(1)   Jeder Gruppe ist ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den in dem für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz vorgesehenen Hygieneplan des Ministeriums getroffenen Festlegungen auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.

(2)   Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen gewährleistet werden kann.

(3)   Ausflüge im Kreis der Gruppe nach § 17 sind möglich.

§ 19 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“

In Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gilt für den Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs unter erhöhtem Infektionsschutz eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Angebote externer Dienstleister in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Musik- und Sportangebote, sind untersagt. Hat ein betreutes Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46 oder 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), darf diese Leistung auch in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung erfolgen, sofern ein separater Raum zur Verfügung steht. Auszubildenden, Schülern und Studierenden, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen, ist der Zutritt gestattet. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.

§ 19a Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“

Tritt in einer Einrichtung eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, gewährleistet der Träger der Kindertageseinrichtung unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz in weitestmöglichem Umfang.

 

Vierter Unterabschnitt

Schließung von Einrichtungen

§ 20 Notbetreuung während der Phase „Rot“

(1)   Wird präventiv eine Kindertageseinrichtung geschlossen, wird eine Notbetreuung unter Beachtung des Hygieneplans des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz eingerichtet.

(2)   Die Notbetreuung erfolgt in festen und möglichst kleinen Gruppen, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)   Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,

1.    deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,

2.    deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG erforderlich ist oder

3.    soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.

(4)   In der Entscheidung über die präventive Schließung von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter

aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
dieser Personensorgeberechtigte

a) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
aa)    Bildung und Erziehung,

bb)    Kinder- und Jugendhilfe,

cc)     Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

dd)    Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ee)    Informationstechnik und Telekommunikation,

ff)      Medien,

gg)    Transport und Verkehr,

hh)    Banken und Finanzwesen,

ii)       Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder

c) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.

(5)   Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Leitung der Einrichtung oder das für das Kind örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 3 oder Absatz 4 vorliegen, bewertet die Leitung der Einrichtung. Als Nachweis für die arbeitsplatz- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung formlos glaubhaft zu machen.

(6)   Wird eine Einrichtung aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen, findet abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung statt. Satz 1 gilt bei Schließung eines Einrichtungsteils oder einer Gruppe nur für die jeweils betroffenen Kinder aus diesem Einrichtungsteil oder der Gruppe entsprechend.

§ 21 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“

Das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen ist im Fall einer Schließung nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung gestattet. § 19 Satz 3 bis 6 findet Anwendung.

 

Dritter Abschnitt

Betrieb sonstiger Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen

§ 22 Mindestabstand

Innerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.

§ 23 Ganztägige Betreuung

Für den Fall des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe stellt die Betreuung in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Schließung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, in denen der junge Mensch betreut oder beschult wird. Das nach § 9 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.

 

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 während der Phase „Grün“

Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz in regulärer Art und Weise unter Beachtung primärer Infektionsschutzmaßnahmen, die im jeweiligen Hygieneplan nach § 4 Abs. 1 und 3 vorgesehen sind.

 

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 25 Einschränkung des Betriebs während der Phase „Gelb“

(1)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, findet die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt; Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(2)   Eine Beurlaubung eines betreuten jungen Menschen ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Beurlaubungen ist das Umgangsrecht zu beachten.

§ 26 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb“

In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist in dem Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben.

 

Vierter Unterabschnitt

Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in sonstigen Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII

§ 27 Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG während der Phase „Rot“

(1)   Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ist sicherzustellen, dass die jungen Menschen in der jeweiligen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter betreut werden können. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 hat jeweils das Landesjugendamt, das örtlich zuständige Jugendamt und, soweit betroffen, das örtlich zuständige Sozialamt zu informieren.

(2)   Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, von denen Tagesgruppen oder Internate nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betroffen sind, ist eine Notbetreuung in Ausnahmefällen möglich, insbesondere aus Gründen des Kinderschutzes.

§ 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen  während der Phase „Rot“

In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Eltern und einrichtungsfremden Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und nach Absprache mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts das Betreten gestattet, wenn der Umgang im Einzelfall nicht anders gewährt werden kann. Praktikanten, die das Praktikum in der Einrichtung bereits begonnen haben, ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten. 

 

Vierter Abschnitt

Schulbetrieb

Erster Unterabschnitt

Grundlegende Regelungen für den Schulbetrieb

§ 29 Häusliches Lernen

(1)   Für alle Schüler, die

nach §§ 35, 36 Abs. 3 oder 4 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit sind,
aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen zur ständigen Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können oder
von der Schließung ihrer Schule betroffen sind,
findet häusliches Lernen statt.

(2)   Das häusliche Lernen soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrer tragen die Verantwortung für das häusliche Lernen. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schüler. Die Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler.

(3)   Unabhängig von den Stundenplänen im Präsenzunterricht setzt die Schulleitung für das häusliche Lernen vorrangig Lehrer ein, die nach § 36 Abs. 1 und 2 aufgrund eines ärztlichen Attests von der Pflicht befreit sind, Präsenzunterricht in Gruppen zu erteilen. Diese Lehrer übernehmen Anteile des häuslichen Lernens von in Präsenz unterrichtenden Lehrern oder unterstützen sie in einzelnen Punkten.

§ 29a Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a SGB VIII sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Einzelfall im Rahmen der Phase „Gelb“, der Phase „Rot“ und im häuslichen Lernen möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Hilfebedarfe bestehen und soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz oder im häuslichen Lernen vorliegen, stimmen sich die Schule, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und die Eltern des Schülers hinsichtlich der Leistungserbringung miteinander ab.

§ 30 Schutzausrüstung für Personal

Für Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 3 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 30a Versetzte Unterrichts- und Pausenzeiten

Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen sollen Unterricht und Pausen der jeweiligen Lerngruppen nach Möglichkeit zeitlich versetzt beginnen.

§ 31 Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung

(1)   Eltern und einrichtungsfremde Personen sind während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und im Schulgebäude verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden.

(2)   Im Rahmen der Schülerbeförderung finden die Regelungen des § 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und des § 5 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Anwendung.

§ 32 Bildungsunterstützende Angebote während der Schulferien

Über die regulären Ferienangebote hinaus sollen in den Schulferien bildungsunterstützende Angebote durchgeführt werden. Organisation und Durchführung verantwortet die Schulleitung nach den räumlichen und personellen Kapazitäten in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger und im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums. Während der Ferienangebote gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen.

§ 33 Schulträger und Träger der Schülerbeförderung

Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form. Die jeweils zuständigen Träger der Schülerbeförderung stellen eine an die jeweilige Infektionsschutzmaßnahme angepasste Schülerbeförderung sowie die für die Erfüllung der räumlichen Hygienemaßnahmen erforderliche Ausstattung sicher.

Zweiter Unterabschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 34 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase „Grün“

(1)   Innerhalb des Schulgebäudes sollen in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann,

1.    Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und

2.    Schüler ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, das pädagogische Personal und weiteres Personal der Schule eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO

verwenden; während des Unterrichts ist das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

(2)    Während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand treffen.

§ 35 Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün“

(1)   Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können während des Regelbetriebs mit primären Infektionsschutz im besonderen Ausnahmefall auf formlosen Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des häuslichen Lernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.

(2)       Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-191). Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird.

Dritter Unterabschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 36 Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Gelb I“

(1)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.

(2)   Die von Absatz 1 Satz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch macht. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; § 35 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.

(3)   Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)   Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt.

§ 37 Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“

Das Ministerium kann landesweit oder für bestimmte Regionen Maßnahmen zum erhöhten Infektionsschutz nach den §§ 38 bis 40 anordnen. Diese Maßnahmen verändern den Schulbetrieb landesweit oder regional für alle Schüler und schränken den Anspruch auf Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein. Die organisatorische Umsetzung vor Ort obliegt den Schulleitungen im Rahmen ihrer fachlichen Verantwortung.

§ 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“

(1)   Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.

(2)   Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder

in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum unter Abweichung vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO oder
unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO
statt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden.

(3)   Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.

(4)   In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:

jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,
ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,
für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.
(5)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Schüler ab der Klassenstufe 7 und für alle Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend.  In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 39 Ferienbetreuung oder Ferienangebote während der Phase „Gelb II“

(1)   Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien für Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhorts angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden statt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.

(2)   Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Innerhalb dieser Gruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.

(3)   Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 40 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“

Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 dürfen einrichtungsfremde Personen Schulen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten nur betreten:

zur Wahrnehmung der Personensorge,
soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,
im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung, soweit sie ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen, oder
um als Heilmittelerbringer Leistungen zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind.
Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.

§ 41 Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“

(1)   Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, organisiert die Schulleitung in eigener Verantwortung den Unterricht und die Betreuung mit den verbleibenden personellen Kapazitäten. Einer Anordnung oder Zustimmung des Ministeriums bedarf es nicht. Dabei ist die Schulleitung gehalten, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten und Einhaltung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen den Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.

(2)   Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung die Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Vierter Unterabschnitt

Schließung von Schulen

§ 42 Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot“

(1)   In der Entscheidung über die Schließung von Schulen kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für bestimmte Schülergruppen Ausnahmen von der Schließung festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere das Infektionsgeschehen, die Verfügbarkeit von Testungen, die unterschiedlichen Bedarfe der Schüler nach persönlicher Unterstützung im Lernprozess sowie anstehende Abschlussprüfungen. Soweit Schüler der Schülergruppen, für die nach Satz 1 eine Ausnahme von der Schließung festgelegt wird, ein Internat besuchen, gilt die Ausnahme von der Schließung auch für den Internatsbetrieb dieser Schüler.

(2)   Wird für bestimmte Schülergruppen während einer Schließung Präsenzunterricht erteilt, gilt für diesen Unterricht die Schulbesuchspflicht; § 36 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3)   Für den Präsenzbetrieb während einer Schließung gelten alle Maßnahmen nach den §§ 35 bis 41 als angeordnet. Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden ; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 3 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)   Abweichend von § 40 dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.

(5)   Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab.

§ 43 Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot“

(1)   Werden Schulen präventiv geschlossen, wird für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderzentren eine Notbetreuung unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen eingerichtet.

(2)   Zugang zur Notbetreuung haben stets Schüler,

deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder
soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
(3)   In der Entscheidung über die präventive Schließung von Schulen kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter

aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
dieser Personensorgeberechtigte
a) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen

aa)    Bildung und Erziehung,

bb)    Kinder- und Jugendhilfe,

cc)     Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

dd)    Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ee)    Informationstechnik und Telekommunikation,

ff)      Medien,

gg)    Transport und Verkehr,

hh)    Banken und Finanzwesen,

ii)       Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder

c) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.

(4)   Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 oder Absatz 3 vorliegen, bewertet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.

(5)   Während der Notbetreuung sollen die Schüler bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus dem häuslichen Lernen unterstützt und begleitet werden.

(6)  Wird eine Schule aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ganz oder teilweise geschlossen, besteht für die Schüler der betroffenen Lerngruppen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung.

 

Dritter Teil

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, der ambulanten Hilfen zur Erziehung und des Kinderschutzes

Erster Abschnitt

Allgemeines

§ 44 Dokumentations- und Meldepflichten

(1)   Die nach § 5 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Teilnahme an einem Angebot sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:

Name und Vorname,
Wohnanschrift oder Telefonnummer,
Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.
Personenbezogene Daten sind

für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.
  (2)   Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3)   Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder zu betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz nicht für Angebote der offenen Jugendarbeit oder der mobilen Jugendarbeit nach den §§ 11 und 13 SGB VIII.

 

Zweiter Abschnitt

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 45 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Grün“

Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, werden die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der ambulanten Erziehungshilfen und des Kinderschutzes unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach ihren konzeptionellen Ausrichtungen durchgeführt.

Dritter Abschnitt

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 46 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb“

(1)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, finden diese Angebote in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.

(2)   Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.

Vierter Abschnitt

Infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten

§ 47 Zulässige Angebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes während der Phase „Rot“

Unabhängig von Schließungen finden

1.    Einzelfallberatungen der Dienste nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürKJHAG, insbesondere der Kinderschutzdienste,

2.    Einzelangebote oder Einzelbetreuungen, insbesondere im Rahmen der Jugendberatung, der mobilen Jugendarbeit und der ambulanten Erziehungshilfen,

unter Beachtung und Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen weiter statt. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor und kann der Schutzauftrag nicht anders wahrgenommen werden, sind in begründeten Einzelfällen direkte Beratungskontakte zulässig; insoweit dürfen die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 nicht von dieser Verordnung abweichen.

Vierter Teil

Organisierter Sportbetrieb

§ 48 Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“

(1)   Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.

(2)   Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.

(3)   Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass

1.    diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und

2.    ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 13 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in die Erlaubnis aufgenommen wird.

Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung nach Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“

(1)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass

der Sportbetrieb unter freiem Himmel dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,
vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet ist,
nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,
sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,
nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder
Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der 1. bis 3. Bundesliga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 durchgeführt werden.
Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.

(2)   Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist

für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie
im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes von
a) Profisportvereinen,

b)  olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören.

§ 50 Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot“

Im Fall einer Schließung von Sportanlagen kann in engen Ausnahmefällen

1.    der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

2.    der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

a)    Profisportvereinen,

b)    olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, zulassen werden, sofern ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorliegt.

§ 51 Dokumentations- und Meldepflichten

(1)   Die nach § 5 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:

Name und Vorname,
Wohnanschrift oder Telefonnummer,
Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.
Personenbezogene Daten sind

für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.
(2)   Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3)   Wird der nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verantwortlichen Person bekannt, dass sich eine die Sportanlage nutzende Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

 

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

§ 52 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt. 

§ 53 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 54  Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft.

 

Artikel 2

Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

In § 1 Abs. 1 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 65) geändert worden ist, wird die Verweisung „Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430)“ durch die Verweisung „Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 ersetzt.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.

 

Erfurt, den 13. Februar 2021

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport  

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

In Vertretung 

Der Minister für Bildung  Jugend und Sport