Allgemeinverfügung des Landrates den CORONA-Virus betreffend
Allgemeinverfügung für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach
zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - lfSG)
Der Landrat des Wartburgkreises als zuständiges Gesundheitsamt für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach ordnet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- lfSG) i. V. mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:
1. In dem gesamten Gebiet des Wartburgkreises sowie dem gesamten Gebiet der Stadt Eisenach ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Anzahl von über 100 Teilnehmern durchzuführen oder hieran teilzunehmen.
2. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen.
3. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen.
4. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 19. April 2020.
5. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer öffentlichen
6. Bekanntmachung wirksam.
7. 4. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Begründung
Gemäß § 2 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustVO) vom 2. März 2016 ist der Wartburgkreis in seinem Gebiet zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz .1 und 2 lfSG.
Die gilt gemäß § 1 Abs. 1 Zweckvereinbarung des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 02.12.1997 in der Änderungsfassung vom 28.09.2005 auch für das Gebiet der Stadt Eisenach.
Werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft der Wartburgkreis als zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 lfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG).
Seit Februar dieses Jahrs breitet sich die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene akute Atemwegserkrankung Covid-19 in Deutschland aus. Bisher sind über 1.500 Menschen positiv auf das Virus getestet worden (Stand: 11.03.2020, 15 Uhr, Quelle RKI). In Deutschland sind zwischenzeitlich drei Todesfälle zu beklagen.
Die vom Wartburgkreis zu ergreifenden Maßnahmen folgenden Risikoeinschätzungen, Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Vorbeugung, Erkennung
und Verhinderung. der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Zur Verhinderung der
Weiterverbreitung von Covid-19 ist es erforderlich, dass lnfektionsketten frühzeitig unterbrochen werden und die Entstehung neuer Ketten vermieden wird.
Öffentliche Veranstaltungen, Vergnügungen, sonstige Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzüge mit mehr als 100 Teilnehmern sind aufgrund der hohen Anzahl und Intensität von Kontaktmöglichkeiten und einer häufig engen Interaktion zwischen den Teilnehmern besonders zur Verbreitung des Virus geeignet. Die hier verfügte Obergrenze von 100 Teilnehmern ist verhältnismäßig, auch weil am Abend des 11.03.2020 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Covid-19 zur Pandemie erklärt wurde. Durch die Anonymität solcher
Veranstaltungen ist es im Nachgang nahezu ausgeschlossen, zeitnah alle Kontaktpersonen zu ermitteln um mögliche lnfektionsketten zu durchbrechen und Maßnahmen anzuordnen. Dabei gilt es neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen solche Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt. Allein die Untersagung solcher Veranstaltungen bzw. die Teilnahme an diesen ist geeignet, um einen ausreichenden Schutz Leib, Leben und Gesundheit der lokalen Bevölkerung herzustellen. Auch soll das medizinische Versorgungssystem im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach vor Überlastung geschützt werden.
Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks sind nach derzeitigem Erkenntnis-stand (RKI) weder bekannt noch ersichtlich. Die Zulassung solcher Veranstaltungen unter bestimmten Auflagen ist nicht gleich geeignet, um den bezweckten Erfolg herbeizuführen und könnte damit die bestehende Gefahr der Weiterverbreitung des Virus nicht eindämmen.
Auch wenn im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach noch keine bestätigen Verdachtsfälle bekannt sind (Stand: 12.03.2020, 09:00 Uhr, wohl aber in angrenzenden Gebieten, sind die getroffenen Maßnahmen erforderlich und bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen auch verhältnismäßig.
Da sich die Anordnung an einen bestimmbaren Personenkreis - alle Bewohner im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach sowie hinzukommende Gäste und Kurgäste — richtet, ergeht die Anordnung im Wege einer Allgemeinverfügung und muss von allen Personen die sich im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach aufhalten befolgt werden.
Es bleibt vorbehalten den zeitlichen Anwendungsbereich der Anordnung über den 19. April 2020 (Ende der Osterferien) hinaus zu verlängern und die Anzahl der Teilnehmer (derzeit 100) zu verringern.
Die Ordnungsbehörden der Stadt Eisenach sowie der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Wartburgkreis sind befugt ergänzende Maßnahmen zu treffen und auch kleinere Veranstaltungen zu untersagen.
Die Anordnung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Anordnung muss somit auch dann befolgt werden, wenn sie mit Widerspruch angegriffen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung (Allgemeinverfügung) kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Wartburgkreises, 36433 Bad Salzungen, Erzberger Allee 14, Stabsstelle Recht, einzulegen.
Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Beim Verwaltungsgericht Meiningen Lindenallee 15 in 98617 Meiningen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Bad Salzungen, den 12. März 2020
Krebs
Landrat