Gemeinde geht juristisch gegen Funke-Thüringen vor

Unwahre Tatsachenbehauptung / Gegendarstellungsanspruch / Unterlassungsanspruch

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Gestern beauftragte ich die Rechtsanwaltsgesellschaft SPIRIT LEGAL aus Leipzig mit der Durchsetzung folgender verletzter Rechte der Gemeinde Gerstungen aufgrund des Artikels in der TA/TLZ „Gerstungen wird Kita-Gebühr stark erhöhen“:

  • unwahre Tatsachenbehauptung
  • Gegendarstellungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
     

Diese Form der „Berichterstattung“ über die Gemeinde Gerstungen ist meiner Überzeugung nach nicht länger hinnehmbar. Ich erinnere an die Artikel „Pauschalverbot in Nazi-Hochburg“ (eine völlig aus dem Zusammenhang gerissene Aussage von Gemeinderatsmitglied Ralf Schüler) aus März 2024 oder an „Todgeweihter aus dem Wartburgkreis hält Abschiedsrede im Gemeinderat“ (Artikel über das krebskranke frühere Gemeinderatsmitglied Harry Weghenkel) aus Juni 2024.

Als Demokrat stehe ich voll und ganz hinter Artikel 5 unseres Grundgesetzes. Darin ist die Pressefreiheit als unabdingbares Grundrecht in Stein gemeißelt. Die dafür geltenden Spielregeln sind im Thüringer Pressegesetz (TPG) geregelt. Paragraph 5 TPG (Sorgfaltspflicht der Presse) lautet:

„Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.“

Lege ich Paragraph 5 TPG neben den oben genannten „Artikel“, bleibt mir nichts anderes übrig, als die Rechte der Gemeinde Gerstungen gegen das Veröffentlichungsmedium durchzusetzen. Dazu habe ich mich mit meinem Amtseid als Bürgermeister verpflichtet und werde diese Rechte mit allen rechtlichen Werkzeugen konsequent durchsetzen. Eine Konsequenz kann sein, künftig alle Einwohnerversammlungen, an denen der betreffende Verfasser teilnimmt, auf Band aufzunehmen. Damit können vergleichbare Handlungsweisen sofort juristisch geahndet werden.

Meiner Ansicht nach hat vor allem die Lokalpresse die gesamtgesellschaftliche Verpflichtung, ihrer Leserschaft und dem demokratischen Gemeinwesen gegenüber die politischen Strukturen in ihrer demokratischen Arbeit zu stützen. Damit meine ich nicht Hofberichterstattung oder so etwas – nein, wenn es irgendwo stinkt, muss die Presse den Finger in die Wunde legen und berichten.

Abschließend: Der Verfasser hätte mich nach der Einwohnerversammlung ansprechen und damit faktenbasiert berichten können. Er gab sich mir gegenüber nicht einmal zu erkennen. Er hatte auch genug Zeit, die Hintergründe sauber zu recherchieren. Er tat es nicht. Dieses Verhalten muss man im Zusammenhang mit Paragraph 5 TPG betrachten. Mehr muss ich dazu nicht schreiben.

 

Daniel Steffan
Bürgermeister