Informationen des Ordnungsamtes zum „Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen“

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im Rahmen des Winterdienstes der Gemeinde Gerstungen kommt es häufig in den unterschiedlichsten Straßenabschnitten der Gemeinde dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendigen Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“:

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

 

Ihr Ordnungsamt der Gemeinde Gerstungen