! Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen
Vom 12. März 2021
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1
Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung
Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Modellprojekte
(1) Für das Gebiet oder ein Teilgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO jeweils zuständige Behörde Ausnahmen und Abweichungen von
1. § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 2b, den §§ 7 oder 8 Abs. 2 bis 3a oder
2. § 10 Abs. 1, den §§ 10a oder 11
zulassen (Modellprojekte). Modellprojekte müssen
1. der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und
2. der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten sowie von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen und sind zeitlich zu befristen. Die Befristung darf eine Dauer von fünf Tagen nicht überschreiten.
(2) Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde und Modellprojekte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit Zustimmung des für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 erfordert die vorherige Anhörung des Landesdatenschutzbeauftragten. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaftlich begleitet wird.
(3) Modellprojekte sind nur zulässig, wenn im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu Beginn des Modellprojekts die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 Infektionen je 100 000 Einwohner unterschreitet. Die oberste Gesundheitsbehörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz nach Satz 1 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellprojekt unverzüglich zu beenden. Das Modellprojekt endet spätestens einen Tag nach dem Widerruf nach Satz 2. Der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung ist öffentlich bekannt zu machen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „vierten Lebensjahrs“ durch die Angabe „14. Lebensjahrs“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „zwölfte Lebensjahr“ durch die Angabe „14. Lebensjahr“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.“
b) Absatz 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
„7. diejenigen Einrichtungen, Angebote und Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und angeboten werden dürfen.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen der Fahr- und Flugschulen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen,“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten, Ausstellungen und Messen jeder Art, Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes, zoologische und botanische Gärten, Tierparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Schwimmunterrichts nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote, Sportangebote, touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros, Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
Sessellifte und Skilifte sowie sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.“
b) Absatz 2a erhält folgende Fassung:
„(2a) Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 m2 für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Körpernahe Dienstleistungen, wie solche in Friseurbetrieben, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme sind zulässig, soweit die verantwortliche Person des Betriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Für die Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Dienstleistungen und Angebote sollen Kunden ein negatives Ergebnis einer nach § 9d Abs. 1 bis 3 entsprechenden Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine entsprechende Bescheinigung nach § 9d Abs. 4 vorweisen, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann. Die Kontaktnachverfolgung ist jeweils zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO findet Anwendung.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 13 werden folgende neue Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. Kinderschuhgeschäfte,
15. Buchhandlungen,“
bb) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und die Angabe „ab dem 1. März 2021“ wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 17 und 18.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Baumärkte dürfen nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Vereinbarung Einzeltermine für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, an denen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts teilnehmen; der vereinbarte Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Sofern gleichzeitig Einzeltermine für mehrere Kunden vergeben werden, darf sich nicht mehr als ein Kunde auf einer Fläche von 40 m2 in dem Geschäft aufhalten. Die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind zu beachten.“
e) In Absatz 4 wird die Verweisung „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Verweisung „nach Absatz 2“ ersetzt.
6. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*)“ durch die Angabe „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484), geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021 (GMBl. Nr. 11 S. 227)2)“ ersetzt.
7. In § 9a Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung „Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
8. In § 9b Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Ausbildungsverträge“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
9. Dem § 9c wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 4 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis einer Testung mittels Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich zu bestätigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen.“
10. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:
„§ 9d Selbsttestung
(1) Soweit in dieser Verordnung bestimmt, ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die sich selbst testende Person (Selbsttestung) vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einem Geschäft, einer Einrichtung, einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft oder für die Inanspruchnahme einer insbesondere körpernahen Dienstleistung.
(2) Für Selbsttestungen nach Absatz 1 dürfen nur in Deutschland zertifizierte Antigenschnelltests zur Eigenanwendung verwendet werden.
(3) Selbsttestungen sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Selbsttestung ist zu achten.
(4) Einem negativen Ergebnis einer nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Selbsttestung gleichwertig sind
1. ein molekularbiologisches Testergebnis oder
2. eine Bescheinigung nach § 9c Abs. 8,
sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.“
11. § 10a erhält folgende Fassung:
„§ 10a Schulen
(1) Soweit die Sekundarstufe der staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Sekundarstufe der Schulen in freier Trägerschaft für die Schüler ab Klassenstufe 7 aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren und noch nicht aufgrund des § 10a Abs. 2 Satz 2 in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung geöffnet wurden, sind sie weiterhin geschlossen zu halten; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen. Die Schließung nach Satz 1 entfällt, wenn in den vorangegangenen sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem sich die Schule befindet, die Sieben-Tage-Inzidenz ununterbrochen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner liegt; für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf seiner Internetseite bekannt und informiert die jeweiligen Schulträger.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. den Unterricht für
a) Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
b) Schüler der Abschlussklassen,
c) Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie
2. den notwendigen Betrieb der Internate für
a) Schüler nach Nummer 1 und
b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Athleten eines Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2, Perspektivkaders oder Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.
(3) Für den Präsenzbetrieb nach Absatz 2 gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
(4) Während einer Schließung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Notbetreuung § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO; Schüler der Förderzentren haben nach § 43 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Zugang zur Notbetreuung.“
12. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 3a Satz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt,
entgegen § 3a Satz 2 Alkohol im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen konsumiert,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusveranstaltungen anbietet oder erbringt,
entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet,
entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen und Zusammenkünfte durchführt,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person zu schließende Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 vorliegt,
entgegen § 6 Abs. 2a Satz 1 Fahr- oder Flugschulen betreibt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 6 Abs. 2a Satz 1 erstellt zu haben,
entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, den Mindestabstand zu anderen Teilnehmern oder Dritten nicht durchgängig wahrt,
entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Verordnung oder nach § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zugelassen ist,
entgegen § 6a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden,
entgegen § 6a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 6b Abs. 2 Satz 1, soweit keine Ausnahme nach § 6b Abs. 2 Satz 2 vorliegt, es als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass Versammlungen mit mehr als den nach Absatz 3 zugelassenen Teilnehmern oder mit mehr als den angemeldeten, angezeigten oder behördlich beauflagten Teilnehmern stattfinden, soweit keine Ausnahme nach § 6a Abs. 4 vorliegt,
entgegen § 6c Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in den einzuhaltenden Infektionsschutzkonzepten nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO keine ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zwischen den Teilnehmern und keine Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz sicherstellt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne ein angepasstes Infektionsschutzkonzept nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstellt zu haben,
entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,
entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher, Beschäftigter oder als Personen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 nicht die vorgeschriebene FFP2-Schutzmaske verwendet,
entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregelungen beachtet,
entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 9c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als Person nach Satz 1 sich bis zur behördlichen Entscheidung außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufhält und die Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet,
entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich bis zur Übermittlung des Ergebnisses der PCR-Testung außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält und Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
entgegen § 9c Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 als Person, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, und bei der ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde eine PCR-Testung veranlasst oder angeordnet hat, sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des positiven Ergebnisses der PCR-Testung bis zur Entscheidung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde nicht absondert und die Absonderungspflicht nach § 9c Abs. 5 Satz 2 weder unterbrochen noch entfallen ist,
entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.“
13. In § 16 wird das Datum „15. März 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard[1]“,
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „§ 2 Abs. 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a IfSG handelt, wer nach Nummer 1 vorsätzlich und im Übrigen vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält,
entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß verarbeitet, das heißt nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet,
entgegen § 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt,
entgegen § 5 Abs. 1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt,
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Schautänze, Tanzveranstaltungen und -vorführungen, Volkstänze oder kulturelle Tanzveranstaltungen ohne vorherige Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten ohne vorherige Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2, als Sexarbeiter oder als Kunde sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten unter Beteiligung von mehr als zwei Personen zulässt, duldet, durchführt, entgegennimmt oder an sich gewähren lässt,
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält,
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 nicht einhält,
entgegen § 9 Abs. 2 oder § 9a Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 mehr Besuche nach Anzahl oder Dauer zulässt oder duldet,
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 trotz aktivem SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen Besuche in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform zulässt,
entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 den dort jeweils geregelten Verpflichtungen zur Erstellung eines Besuchs- und Infektionsschutzkonzepts nicht nachkommt,
entgegen § 10 Abs. 2 ohne Befugnis nach § 10 Abs. 3 verbotene Bereiche für Menschen mit Behinderungen betritt,
entgegen § 10 Abs. 5 als Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 3 vorliegt,
entgegen § 13a Abs. 1 eine weiter geschlossen zu haltende Einrichtung ganz oder teilweise öffnet oder eine weiter untersagte Veranstaltung oder Dienstleistung ganz oder teilweise durchführt oder anbietet.“
4. In § 19 wird das Datum „15. März 2021" durch das Datum „31. März 2021" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Sechsten Thüringer Quarantäneverordnung
Die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2021 (GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „14 Tagen“ durch die Worte „zehn Tagen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz eingefügt:
„Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt.“
cc) Im bisherigen Satz 2 Halbsatz 1 werden die Verweisung „Satz 1“ durch die Verweisung „den Sätzen 1 und 2“ und die Worte „diesem Zeitraum“ durch die Worte „dem für sie maßgeblichen Zeitraum der Absonderung“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, innerhalb des für sie maßgeblichen Zeitraums der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 bei ihnen auftreten.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.
cc) In Nummer 2 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die
a) in Thüringen ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nr. 3 gilt für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, nur innerhalb des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten und mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Angabe „im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
bb) Der Nummer 1 wird das Wort „oder“ angefügt.
cc) In Nummer 2 Buchst. b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Verweisung „Absatzes 2 Nr. 3“ durch die Verweisung „Absatzes 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „14 Tagen“ durch die Worte „zehn Tagen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „14 Tage“ durch die Worte „zehn Tage“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „14 Tagen“ durch die Worte „zehn Tagen“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Husten“ ein Komma eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und in“ gestrichen und die Angabe „14 Tagen nach der Einreise typische“ durch die Worte „zehn Tagen nach der Einreise erkennbare“ ersetzt.
f) In Absatz 8 wird in der Einleitung die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:
„§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
(1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind2), erfüllen.
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage aufbewahren.
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1“ eingefügt und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 3“ und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
5. Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 5 bis 9.
6. Der bisherige § 9 wird § 10 und das Datum „15. März 2021" wird durch das Datum „31. März 2021" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. März 2021 in Kraft.
Erfurt, den 12.03.2021
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport