Bürgermeisterwahlen am Sonntag, am 25. Februar 2024

 

1. Am 25. Februar 2024 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Gerstungen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde bildet 14 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich im:

Wahlbezirk
Abgrenzung des Wahlbezirks
Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer)
barrierefrei
1 Oberdorf

Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53, Gerstungen

ja
2 Unterdorf

Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen

ja
3 Untersuhl

Vereinshaus Untersuhl, Untersuhler Str. 32, Gerstungen

nein
4

Neustädt/Sallmannshausen

Dorfgemeinschaftshaus, Brunnenstraße 37, OT Neustädt ja
5 Zentrum

Grundschule Gerstungen, Mittelweg 2, Gerstungen

nein
6 Lauchröden Dorfgemeinschaftshaus, Eisenacher Str. 4, OT Lauchröden ja
7 Oberellen Bürgerbegegnungsstätte, Schulungsraum der Feuerwehr, Friedensteinstr. 44, OT Oberellen ja
8 Unterellen Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35, OT Unterellen ja
9 Marksuhl I

Feuerwehrhaus, Bahnhofstraße 7, OT Marksuhl

ja
10 Marksuhl II

Bürgerservicestelle Marksuhl, Bahnhofstraße 1 (Wagenremise), OT Marksuhl

ja
11 Burkhardtroda

Dorfgemeinschaftshaus Burkhardtroda, Gasse 16, OT Burkhardtroda

ja
12 Förtha

Elteschlösschen, Frankfurter Straße 7, OT Förtha

k. A.
13 Eckardtshausen

Gaststätte im Kulturhaus, Kupfersuhler Straße 24, OT Eckardtshausen

nein
14 Wolfsburg-Unkeroda

Clubraum, In der Struth 2, OT Wolfsburg-Unkeroda

ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich im Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen, und in der Bürgerservicestelle Marksuhl, Versammlungsraum, Bahnhofstraße 1, OT Marksuhl. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 25.02.2024, um 17.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise: Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

 

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände; soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 25.02.2024, bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 26.02.2024 um 09:00 bis voraussichtlich 13:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

Gerstungen, den 07.02.2024

A. Schaub
Gemeindewahlleiterin