Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 1. September 2024

1.

Wahlbekanntmachung

Am 1. September 2024 findet die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Gerstungen ist in folgende 14 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahl-bezirk Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums

barriere-frei
1 Oberdorf

Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen

2 Unterdorf

Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, 99834 Gerstungen

3 Untersuhl

Vereinshaus, Untersuhler Straße 32, 99834 Gerstungen

4 Neustädt/Sallmannshausen

Dorfgemeinschaftshaus, OT Neustädt, Brunnenstraße 37, 99834 Gerstungen

5 Zentrum

Grundschule, Mittelweg 2, 99834 Gerstungen

6 Lauchröden

Dorfgemeinschaftshaus, OT Lauchröden, Eisenacher Straße 4, 99834 Gerstungen

7 Oberellen

Bürgerbegegnungsstätte, Schulungsraum der Feuerwehr, OT Oberellen, Friedensteinstraße 44, 99834 Gerstungen

8 Unterellen

Dorfgemeinschaftshaus, OT Unterellen, Pfarrgasse 35, 99834 Gerstungen

9 Marksuhl I

Schulungsraum Feuerwehrhaus, OT Marksuhl, Bahnhofstraße 7, 99834 Gerstungen

10 Marksuhl II

Bürgerservicestelle Marksuhl, OT Marksuhl, Bahnhofstraße 1 (Wagenremise), 99834 Gerstungen

11 Burkhardtroda

Dorfgemeinschaftshaus, OT Burkhardtroda, Gasse 16, 99834 Gerstungen

12 Förtha

Kindertagesstätte Förtha, OT Förtha, Bergmannsweg 2, 99834 Gerstungen

13 Eckardtshausen

Gaststätte im Kulturhaus, OT Eckardtshausen, Kupfersuhler Straße 24, 99834 Gerstungen

14 Wolfsburg-Unkeroda

Clubraum, OT Wolfsburg-Unkeroda, 99834 Gerstungen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 11.08.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16.00 Uhr im Bürgersaal „Zum Rautenkranz“ Gerstungen, Markt 13, 99834 Gerstungen und in der Bürgerservicestelle Marksuhl, OT Marksuhl, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt
seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Landesstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Gerstungen, den 05.08.2024

Daniel Steffan
Bürgermeister