Allgemeinverfügung über die Einziehung von Straßen in der Gemeinde Gerstungen, Wartburgkreis

 

Gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz vom 07.05.1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI. S. 489), wird nachfolgend aufgeführter Straßenabschnitt in der Gemeinde Gerstungen eingezogen:

 

1. Einziehung

Die Teilstrecke der Gemeindestraße „Ostwaldstraße" in der Baulast der Gemeinde Gerstungen beginnend am Werkstor des ansässigen privaten Unternehmens bis zum westlichen Ausbauende (Teilfläche aus Grundstück Gemarkung Untersuhl Flur 4 Flurstück 624/24 – im nachfolgenden Kartenauszug dargestellt) ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und wird eingezogen. Die Nutzung der Straßenteilfläche ist zukünftig auf den Mitarbeiter- und Besucherverkehr des ansässigen privaten Unternehmens beschränkt.

2. Begründung

Die Begründung für die Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten in der Bauverwaltung der Gemeinde Gerstungen eingesehen werden.

3. Bekanntmachung / Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

4.Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen, Bauverwaltung — Zimmer 3.16 — einzulegen.