Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung
Stallpflicht für Geflügel zum 7. März 2021 aufgehoben
Bekämpfung der Geflügelpest
Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises
Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach folgende
Allgemeinverfügung
- Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln (ausgenommen Bestände mit Einzelverfügung A46-508.119-kny-02,03,04.21 vom 07.01.2021) die Anordnung vom 07.01.2021 zur Aufstallung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, aufgehoben.
- Alle Geflügelhalter im Landkreis Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis anzuzeigen.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
4. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
5. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I. Seit Anfang Januar 2021 gab es bis zum heutigen Tag in Thüringen keinen weiteren Erregernachweis. Alle Geflügelhalter sind weiterhin aufgerufen, die Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Beständen einzuhalten. Der Rückzug der Wildvögel aus den Überwinterungsgebieten ist noch nicht abgeschlossen, sodass der Eintrag des Erregers über Wildvögel auch weiterhin möglich ist. Infizierte Wildenten scheiden den Erreger aus, ohne selbst zu erkranken.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors
Das Risiko des Eintrags des Erregers der Geflügelpest wird unter Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen für kleinere Geflügelbestände zurzeit als gering eingeschätzt.
Da der Vogelzug noch nicht beendet ist, Nachweise des Erregers bei Wildvögeln und Ausbrüche der Geflügelpest in Geflügelbeständen mit großer Tierdichte in Deutschland und im angrenzenden europäischen Ausland gemeldet werden, wird zum Schutz von drei Großbeständen die Anordnung zur Aufstallung, die dort mit Einzelverfügung bereits seit dem 07.01.2021 gilt, vorerst aufrechterhalten. Dies dient der Vermeidung einer möglich notwendigen tierseuchenrechtlich bedingten Tötung zehntausender Vögel sowie zur Vermeidung hoher wirtschaftlicher Verluste sowie der Aufrechterhaltung der Versorgung mit Lebensmitteln (Eier und Fleisch).
Zu Nr. 2 des Tenors
Gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder der u. a. Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner , Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.
Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 2 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur
Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.
Zu Nr. 3 und 4 des Tenors
Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 5 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14 in 36433 Bad Salzungen erheben.
Im Auftrag (Dienstsiegel)
gez. Dr. Knyrim
Amtstierarzt/Amtsleiter
LANDRATSAMT WARTBURGKREIS
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
05.03.2021