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Hinweise an Hundehalter

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Jeder Hundehalter ist gemäß den Vorschriften des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) verpflichtet, seinen Hund dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) kennzeichnen zu lassen. Daneben besteht die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Hundehalterhaftpflichtversicherung. Daneben ist gemäß der gemeindlichen Hundesteuersatzung grundsätzlich jeder Hund steuerrechtlich zu erfassen. Oben genannte Nachweise sind bei Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Änderungen sind durch den Hundehalter ebenfalls anzuzeigen.

Verstöße gegen diese Nachweispflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden können (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 ThürTierGefG).

Tragen Sie als Hundehalter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei.

Ihr Team des Ordnungsamtes