Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Elte vom Ablauf der Talsperre Wilhelmsthaler See bis zur Mündung in die Werra
Vom 29. September 2021
Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Fließgewässers Elte vom Ablauf der Talsperre Wilhelmsthaler See bis zur Mündung in die Werra
Vom 29. September 2021
Auf Grund der §§ 76 Absatz 2 und 78 a Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, sowie der §§ 54 Absatz 1 Satz 1, 59 Absatz 2 und 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277) geändert worden ist, erlässt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Als Überschwemmungsgebiet werden die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Teilen der Gemarkungen Eckardtshausen, Wolfsburg - Unkeroda, Epichnellen, Förtha, Oberellen, Unterellen und Lauchröden festgesetzt.
§ 2 Grenzen des Überschwemmungsgebietes
(1) Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet alle Flächen, die bei einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis überschwemmt werden. Es ist in den in der Anlage aufgeführten Kartenblättern im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), sowie im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf Daten des Amtlichen Liegen-schaftskatasterinformationssystems (ALKIS), durch eine hellblau schraffierte Fläche dargestellt. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die hellblau schraffierten Flächen umschließen. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Darstellung in den auf ALKIS basierenden Kartenblättern im Maßstab 1 : 2 000.
(2) Veränderungen der Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke bewirken keine Veränderung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes.
(3) Die in Absatz 1 genannten Karten sind beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, Ausfertigungen dieser Karten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wartburgkreis, Andreasstraße 11 in 36433 Bad Salzungen niedergelegt und können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Zweck der Verordnung
Das Überschwemmungsgebiet des Fließgewässers Elte dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserabflusses mit dem Ziel, eine zukünftige Verschlechterung der Abflussverhältnisse sowie eine nachteilige Beeinflussung der Wassergüte im Hochwasserfall zu verhindern.
§ 4 Ergänzende Bewirtschaftungsregelungen
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten neben den Bestimmungen des WHG folgende Regelungen:
1. Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
2. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schneedecke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom
26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern erlaubt. Ungeachtet der in der Düngeverordnung genannten Fristen ist das Aufbringen von Düngemitteln nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt. Die Regelungen des § 29 Absatz 3 ThürWG bleiben unberührt.
3. Im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 1 und 2 ThürWG müssen Ackerflächen mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ThürWG vorliegen. Ein Umbruch nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf nicht in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
(2) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 1 können von der zuständigen Wasserbehörde widerruflich genehmigt werden, wenn diese zu einer unbeabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahmeregelung dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Absatz 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 1 die landwirtschaftliche Bodennutzung im Überschwemmungsgebiet nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis durchführt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 2 vor dem Abtau der Schneedecke im Überschwemmungsgebiet Pflanzenschutzmittel einsetzt oder zwischen dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dem Abtau der Schneedecke im Folgejahr im Überschwemmungsgebiet Düngemittel aufbringt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Nr. 3 Ackerflächen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 1 und 2 ThürWG in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres ohne Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen belässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Absatz 2 ThürWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Jena, den 29. September 2021
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Gez.
Der Präsident Siegel
Mario Suckert
Anlage zu § 2 Absatz 1
Verzeichnis der Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1. Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS
lauf. Nr. Blattname Gemarkung lauf. Nr. OWB
1 868-400 Eckardtshausen, Wolfsburg-Unkeroda, Epichnellen, Förtha 4295
2 812-400 Förtha, Oberellen 4296
3 798-456 Oberellen, Unterellen, Lauchröden 4297
2. Kartenblätter im Maßstab 1 : 2000, basierend auf ALKIS
lauf. Nr. Blattname Gemarkung, Flur lauf. Nr. OWB
4 904-415 Eckardtshausen 4, 10; Wolfsburg-Unkeroda 6, 8 4298
5 892-415 Eckardtshausen 4; Wolfsburg-Unkeroda 5, 6, 8 4299
6 890-426 Wolfsburg-Unkeroda 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10 4300
7 879-426 Wolfsburg-Unkeroda 1, 3, 4; Epichnellen 1, 2 4301
8 868-430 Epichnellen 1, 2; Förtha 1, 6 4302
9 857-434 Förtha 1, 2; Oberellen 4303
10 846-434 Oberellen 4304
11 838-446 Oberellen 4305
12 827-446 Oberellen 4306
13 816-450 Oberellen 4307
14 816-461 Oberellen; Unterellen 1, 3 4308
15 805-461 Unterellen 1, 2, 3, 6, 7 4309
16 805-472 Unterellen 7; Lauchröden 5 4310
17 805-483 Unterellen 7; Lauchröden 1, 5 4311
18 807-495 Lauchröden 1, 5 4312