Wichtige Information für alle Grundstückseigentümer der Gemeinde Gerstungen

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden vom Finanzamt Eisenach auf der Grundlage der von den Grundstückseigentümern eingereichten Steuererklärungen für alle Grundstücke neue Grundsteuerwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (Stichtag) 01.01.2022 festgestellt.

Auf der Basis dieser neuen Grundsteuerwerte wurden vom Finanzamt die neuen Grundsteuermessbeträge ermittelt. Diese wurden Ihnen bereits per Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.

Zum 01.01.2025 sind auf dieser Grundlage durch die Gemeindeverwaltung Gerstungen gegenüber allen Grundstückseigentümern neue Grundsteuer-Veranlagungsbescheide zu erlassen.

Die ursprüngliche Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige wurde verlängert. Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31.12.2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind bis zum 31.01.2025 anzuzeigen. Aufgrund der vorgenannten Fristen können der Gemeindeverwaltung noch nicht alle Grundsteuermessbescheide vorliegen. Dieser Aspekt und das mit der Reform einhergehende erhöhte Arbeitsaufkommen führen dazu, dass die Grundsteuerbescheide zum 01.01.2025 erst im Laufe des II. Quartals 2025 zugestellt werden.

Ihre neue Grundsteuer berechnet sich aus dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag des Objektes multipliziert mit dem dann jeweils gültigen Hebesatz.

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Da sich bei allen neuen Bewertungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform die Beträge geändert haben, zahlen Sie bitte erst, wenn Ihnen die neuen Veranlagungsbescheide von der Gemeindeverwaltung Gerstungen vorliegen.

Sollten Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank für die Zahlung von Grundsteuern vereinbart haben, so ist dieser vor der ersten Fälligkeit von Ihnen zu löschen bzw. entsprechend des Bescheides für das Jahr 2025 auf die dann aktuellen Beträge anzupassen. Da sich bei jedem Grundstück die zu zahlenden Beträge ändern werden, ist die Anpassung unbedingt notwendig!

Die bereits in unserer Verwaltung vorliegenden SEPA-Basis-Lastschriftmandate (Abbuchungsaufträge) gelten weiterhin. Sollten Sie dazu Änderungen wünschen, teilen Sie uns diese bitte mit.
Die neuen Grundsteuerbescheide, die im Januar 2025 versendet werden, gelten auch für die Folgejahre, sofern bezüglich des veranlagten Steuerobjektes keine Änderungen eintreten.
Die Veranlagung von Objekten auf fremdem Grund und Boden (betrifft Garagen und Bungalows) entfällt zum 01.01.2025. Ab 01.01.2025 werden die Eigentümer von dem Grund und Boden für das gesamte Grundstück einschließlich des aufstehenden Gebäudes veranlagt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Eigentümer von dem Grund und Boden berechtigt ist, die Grundsteuer anteilig auf den Pächter umzulegen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen ändert sich die Besteuerungsart von Nutzer- auf Eigentümerbesteuerung. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2025 nur die Eigentümer und nicht mehr die Nutzer (Pächter) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber der Gemeinde Gerstungen steuerpflichtig sind.
Wir möchten auch hier darauf hinweisen, dass der Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Fläche berechtigt ist, die Grundsteuer anteilig auf den Nutzer/Pächter umzulegen.

In dem Zeitraum vom 01.01.2022 (Stichtag/ Hauptfeststellungszeitpunkt) bis zum 01.01.2025 (Beginn des neuen Veranlagungszeitraumes) sind natürlich bei einigen Objekten schon wieder Änderungen eingetreten (z.B. Eigentümerwechsel, Änderung der Nutzungsart, An- oder Umbauten etc.). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Änderungen noch nicht alle mit der neuen Bescheidung im Jahr 2025 Berücksichtigung finden können, da die Aufarbeitung durch das Finanzamt Eisenach erst nach und nach erfolgen kann und der Gemeindeverwaltung Gerstungen noch nicht alle Änderungs-Messbescheide für diesen Zeitraum vorliegen.


Für Rückfragen bezüglich dieser Informationen steht Ihnen Frau Döhrer unter der Telefonnummer 036922/245330 zur Verfügung.