Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus tritt am 1. Dezember in Kraft

vom 1. Dezember 2020

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Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1


Zweite Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-)


Erster Abschnitt

Anwendungsvorrang
§ 1 Anwendungsvorrang

(1)   Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3)   Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt

Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen
§ 2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

§ 3 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1)   Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlicher Raum ist nur gestattet

mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und vorsorge,
Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5.


§ 4 Reisen, Übernachtungsangebote

(1)   Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

(2)   Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3)   Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

(4)   Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

 

§ 5 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1)   Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen sowie in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.

(2)   § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und -angebote

(1)   Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Abweichend von Satz 1 sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

(2)   Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
Freizeitparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 
Saunen,
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation sowie
Tanzschulen.


§ 7 Gaststätten

(1)   Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

(2)   Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.
§ 8 Groß- und Einzelhandel

(1)   Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 1 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 1 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen

§ 9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

*)https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Dritter Abschnitt


Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport
§ 10 Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1)   Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, sind zu schließen.

(2)   Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

1.    Jugendbildungseinrichtungen,

2.    Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,

3.    Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie

4.    die Landessportschule Bad Blankenburg.

 

§ 11 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport

(1)   Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.

(2)   Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,
der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
der Trainings- und Wettkampfbetrieb von
a)    Profisportvereinen,
b)    olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).
(3)   Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.

(4)   Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.

Vierter Abschnitt


Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)   Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3)   Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,
entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,
entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,           
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt, ohne dass ein Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorliegt,
entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Kultur- und der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,
entgegen § 8 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,
entgegen § 10 Abs. 1 zu schließende Einrichtungen nach § 10 nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 vorliegt,
entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.
(4)   Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

(5)   Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Fünfter Abschnitt


Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 13 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 14 Parlamentsbeteiligung und -vorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.

§ 15 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) insoweit eingeschränkt.

§ 16 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 17 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Artikel 2


Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung
Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), wird wie folgt geändert:

1.    § 11 Abs. 4 wird gestrichen.

2.    § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung jeweils von

50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.
Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.“

3.    § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)    In der Einleitung werden nach dem Wort „wer“ die Worte „nach Nummer 1 vorsätzlich und im Übrigen“ eingefügt.
b)    Die Nummern 24 und 25 werden aufgehoben.
c)    Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 24.

4.    In § 19 wird das Datum „30. November 2020“ durch das Datum „20. Dezember 2020“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung
In § 10 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551) wird das Datum „30. November 2020“ durch das Datum „20. Dezember 2020“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Erfurt, den 29.11.2020

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie                                             

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport