Abwassergebühren Marksuhl

 

Grundgebühr Schmutzwasser

 

  • Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken sowie bei nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

  • Die Grundgebühr bei anschließbaren Grundstücken beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)

  bis Q3 4 (alt QN 2,5) 6,00 Euro/ Monat
  bis Q3 10 (alt QN 6,0) 14,40 Euro/ Monat
  bis Q3 16 (alt QN 10,0) 24,00 Euro/ Monat
  bis Q3 25 (alt QN 15,0) 36,00 Euro/ Monat
  bis Q3 40 (alt QN 30,0) 72,00 Euro/ Monat
  bis Q3 63 (alt QN 40,0) 96,00 Euro/ Monat
  bis Q3 80 (alt QN 50,0) 120,00 Euro/ Monat

 

Einleitungsgebühr Schmutzwasser

 

  • Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr beträgt:
 
  • für die Entsorgung über das öffentliche Kanalnetz in eine zentrale Kläranlage

2,86 Euro/ m³

 
  • bei Ableitung in den öffentlichen Kanal mit vorgeschalteter Grundstückskläranlage

1,62 Euro/ m³

  • Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der mittels geeichtem Wasserzähler nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

    Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn:

    • ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

    • der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

    • sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

  • Sollte Wasser auf dem Grundstück durch eine Eigengewinnungsanlagen so genutzt werden, dass es als Abwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird, sind diese Mengen durch geeichte Wasser- bzw. Abwasserzähler zu ermitteln und als Abwässer zu berücksichtigen. Diese Zähleinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten.

 

Einleitgebühr Niederschlagswasser

 

  • Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken wird jährlich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,63 Euro/m² anrechenbare Fläche erhoben. Details...

  • Für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen, für die nicht die vollumfängliche Beteiligung gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG gezahlt wurde, wird jährlich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,50 Euro/m² anrechenbare Fläche erhoben.

  • Unter Berücksichtung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden diese Flächen mit den folgenden Abflussbeiwerten gewichtet.; Details...

  •  Die Gebührenbemessungsfläche kann durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung, durch die die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung entlastet wird, vermindert werden. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 10 m² anrechenbare und angeschlossen Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert

 

Beseitigungsgebühr

 

  • Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

  • Die Gebühr beträgt:   41,38 Euro   je m³ Grubeninhalt für nicht angeschlossene Grundstücke

 

Gebührenzuschläge

 

  • Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

  • Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.