Wohnen - Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

Leistungsbeschreibung

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu begründen, ist dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Wohnung oder ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Entsprechendes gilt auch für die Begründung eines Dauerwohnrechts oder Dauernutzungsrechts.

Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher- und Kellerräume oder den Wohnungen zugeordnete (Garagen)Stellplätze.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung zur Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum im Grundbuch.

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte
  • Registrierung der Unterlagen
  • Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
  • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
  • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin

Zuständige Stelle

Die Bescheinigung wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Sofern alle notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt werden, wird die Bescheinigung erteilt, wenn die Wohnung bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet oder ein Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht bestellt werden soll, in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich sind dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Katasterkarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
  • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
  • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
  • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen (Anzahl, Qualität, Maßstab etc.) wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der zuständigen Behörde direkt in Verbindung zu setzen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus. Durch die Ausstellungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.

Anträge / Formulare

Es existiert kein bundes- bzw. landeseinheitlicher Vordruck. Allerdings liegen gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde selbst entwickelte Formulare vor.

Was sollte ich noch wissen?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (das Bauordnungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt).

Ein Service des Landes Thüringen

Bauamt

Öffnungszeiten

  • Mo: geschlossen

  • Di:   09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

  • Mi:   geschlossen

  • Do:  09:00 - 12:00 Uhr, 14.00 - 16:00 Uhr

  • Fr:   09:00 - 12:00 Uhr

Adressen
Anschrift
Einheitsgemeinde Gerstungen - Bauamt
Wilhelmstraße 53
99834Gerstungen
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036922 245-401
Telefon:
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Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja