Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen in der Gemeinde Gerstungen für die Kreistagswahl des Wartburgkreises/Stadt Eisenach am 20.06.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Kreistagswahl des Wartburgkreises/Stadt Eisenach am Sonntag, 20. Juni 2021 in der Gemeinde Gerstungen wird in der Zeit vom Montag, 31. Mai 2021 bis Freitag, 04. Juni 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), während der veröffentlichten Dienstzeiten
im Rathaus Gerstungen, Einwohnermeldeamt, Markt 13, 99834 Gerstungen
dienstags von 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
donnerstags von 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr
freitags von 9.00 – 12.00 Uhr
im Bürgerservicebüro Marksuhl, Einwohnermeldeamt, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen, OT Marksuhl
montags von 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
donnerstags von 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Auf Grund der aktuellen Situation wird darum gebeten, telefonisch vorab einen Termin zu vereinbaren – Telefon: 036922 245-213 oder 036922 245-101.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt, die Einsichtnahme ist durch ein Bildschirmgerät möglich.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 31. Mai 2021 bis 04. Juni 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen sowie bei der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Bürgerservicebüro Marksuhl, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2.2, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen, OT Marksuhl schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 30. Mai 2021 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.
6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 18. Juni 2021 (2. Tag vor der Wahl), bis 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen sowie Gemeindeverwaltung Gerstungen, Servicestelle Marksuhl, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2.2, Bahnhofstraße 1, 99834 Gerstungen, Telefax-Nr. 036922 245-50, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 19. Juni 2021 (ein Tag vor der Wahl), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 19.06.2021, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.
7. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 20. Juni 2021 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
Gerstungen, den 05.05.2021
Die Wahlleiterin