Wahlbekanntmachung
Wahlen zum Kreistag des Wartburgkreises
1. Am 20.06.2021 finden die Kommunalwahlen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Gemeinde bildet 14 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich
1 Oberdorf
Rathaus Gerstungen, Wilhelmstraße 53, Gerstungen
2 Unterdorf
Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen
3 Untersuhl
Vereinshaus Untersuhl, Untersuhler Str. 32, Gerstungen
4 Neustädt/
Sallmannshausen
Dorfgemeinschaftshaus, Brunnenstraße 37, OT Neustädt
5 Zentrum
Grundschule Gerstungen, Mittelweg 2, Gerstungen
6
Lauchröden
Dorfgemeinschaftshaus, Eisenacher Str. 4, OT Lauchröden
7 Oberellen
Bürgerbegegnungsstätte, Schulungsraum der Feuerwehr, Friedensteinstr. 44, OT Oberellen
8 Unterellen
Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35, OT Unterellen
9 Marksuhl I
Feuerwehrhaus, Bahnhofstraße 7, OT Marksuhl
10 Marksuhl II
Bürgerservicestelle Marksuhl, Bahnhofstraße 1 (Wagenremise), OT Marksuhl
11 Burkhardtroda
Dorfgemeinschaftshaus Burkhardtroda, Gasse 16, OT Burkhardtroda
12 Förtha
Kindertagesstätte Förtha, Bergmannsweg 2, OT Förtha
13 Eckardtshausen
Gaststätte im Kulturhaus, Kupfersuhler Straße 24, OT Eckardtshausen
14 Wolfsburg-Unkeroda
Clubraum, In der Struth 2, OT Wolfsburg-Unkeroda
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses sind Briefwahlvorstände gebildet worden. Die Arbeitsräume der Briefwahlvorstände befinden sich im Bürgersaal „Zum Rautenkranz“, Markt 13, Gerstungen, und in der Bürgerservicestelle Marksuhl, Versammlungsraum, Bahnhofstraße 1, OT Marksuhl.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 20.06.2021, um 16.30 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Stimmbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände; soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 20. Juni 2021 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):
8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 21.06.2021 und ggf. am Dienstag, dem 22.06.2021 jeweils ab 09.00 Uhr in den Arbeitsräumen der Wahlbehörde, Gemeindeverwaltung Gerstungen, Wilhelmstraße 53, in Gerstungen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden können.
Gerstungen, den 01.06.2021
Die Wahlleiterin