Abwassergebühren (ab 01.01.2022)

 

Grundgebühr Schmutzwasser

 

  • Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

  • Die Grundgebühr bei anschließbaren Grundstücken beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Q3)

  bis Q3 4 (alt QN 2,5)     10,00 Euro/ Monat
  bis Q3 10 (alt QN 6,0)   24,00 Euro/ Monat
  bis Q3 16 (alt QN 10,0)   40,00 Euro/ Monat
  bis Q3 25 (alt QN 15,0)   60,00 Euro/ Monat
  bis Q3 40 (alt QN 30,0)   120,00 Euro/ Monat
  bis Q3 63 (alt QN 40,0) 160,00 Euro/ Monat
  bis Q3 80 (alt QN 50,0) 200,00 Euro/ Monat
  bis Q3 100 (alt QN 60,0) 240,00 Euro/ Monat

 

  • Die Grundgebühr bei nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken mit Grundstückskläranlage bzw. mit abflussloser Grube beträgt

5,00 Euro/Monat

 

Einleitungsgebühr Schmutzwasser

 

  • Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Einleitungsgebühr beträgt:
 
  • für die Entsorgung über das öffentliche Kanalnetz in eine zentrale Kläranlage

2,79 Euro/ m³

 
  • bei Ableitung in den öffentlichen Kanal mit vorgeschalteter Grundstückskläranlage

2,68 Euro/ m³

 
  • bei Ableitung in den öffentlichen Kanal mit vor geschalteter Grundstückskläranlage (vollbiologisch) Details...

1,91 Euro/ m³

  • Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage sowie aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen. Die Wassermengen werden über Wasserzähler ermittelt.

  • Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Schmutzwasser den Abwasseranlagen zugeführt, obliegt der Nachweis dem Gebührenpflichtigen. Diese Mengen sind mittels geeichten Wasserzählern nachzuweisen und bleiben bei der Bemessung der Einleitgebühren unberücksichtigt.

  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im
    Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

  • Die Wasserzähler, welche die zurückgehaltenen Wassermengen feststellen, sind vom Anschlussnehmer anzuschaffen und verbleiben in dessen Eigentum. Die Wasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Der Einbau der Wasserzähler erfolgt auf Kosten des Anschlussnehmers durch ein von ihm beauftragtes Installationsunternehmen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Ein auf Kosten des Anschlussnehmers vorzunehmender Zählerwechsel muss – unter Beachtung der Fristen des Eichgesetzes – in gleicher Weise wie der Einbau erfolgen. Lässt der Anschlussnehmer den Zähler nach Ablauf der Eichfrist nicht auswechseln, wird eine Reduzierung der Schmutzwassermenge nicht vorgenommen. 

    Die Gemeinde erhebt für die Abdeckung des Aufwandes für Verplombung, Ablesung, Bescheiderstellung und sonstige zusätzlichen Aufwendungen eine Zusatzgebühr für die Wasserzähler, welche die Wassermengen feststellen, die aus der Wasserversorgungsanlage entnommen, aber nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden, in Höhe von 7,50 € pro Wasserzähler und Jahr.

  • Die eingeleiteten Schmutzwassermengen sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn:

    • ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
    • der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
    • sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

  • Sollte Wasser auf dem Grundstück durch eine Eigengewinnungsanlagen so genutzt werden, dass es als Abwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird, sind diese Mengen durch geeichte Wasser- bzw. Abwasserzähler zu ermitteln und als Abwässer zu berücksichtigen. Diese Zähleinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten.

    Die Gemeinde erhebt für die Abdeckung des Aufwandes für Verplombung, Ablesung, Bescheiderstellung und sonstige zusätzlichen Aufwendungen eine Zusatzgebühr für die Wasserzähler, welche die Wassermengen aus Eigengewinnungsanlagen feststellen und die der öffentlichen Einrichtung zugeführt werden, in Höhe von 7,50 € pro Wasserzähler und Jahr.

 

Einleitgebühr Niederschlagswasser

 

  • Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken wird jährlich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,75 Euro/m² anrechenbare Fläche erhoben. Details...

  • Für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen, für die nicht die vollumfängliche Beteiligung gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG gezahlt wurde, wird jährlich eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,99 Euro/m² anrechenbare Fläche erhoben.

  • Unter Berücksichtung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden diese Flächen mit den folgenden Abflussbeiwerten gewichtet.; Details...

  •  Die Gebührenbemessungsfläche kann durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung, durch die die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung entlastet wird, vermindert werden. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 10 m² anrechenbare und angeschlossen Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert

 

Beseitigungsgebühr

 

  • Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

  • Die Gebühr beträgt:   52,10 Euro   je m³ Grubeninhalt aus einer Hauskläranlage

  • Die Gebühr beträgt:   28,83 Euro   je m³ Grubeninhalt aus einer abflusslosen Grube

 

Gebührenzuschläge

 

  • Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

  • Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.